Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31.12.2002 als Angestellter im Außendienst beschäftigt und bei der Beklagten als versicherungsfreier Angestellter freiwillig krankenversichert; seit dem 01.01.2003 ist er selbständiger Immobilienmakler.

Nachdem die Beklagte im September 2003 Kenntnis von der Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten hatte, forderte sie ihn auf, sich wegen der Klärung des weiteren Versicherungsverhältnisses mit ihr in Verbindung zu setzen, ohne dass der Kläger dem nachkam.

Unter dem 31.10.2003 erteilte sie ihm insoweit einen Einstufungsbescheid und setzte seine Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2003 unter Zugrundelegung beitragspflichtiger Einnahmen von 3.450,- Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze) auf monatlich 493,36 Euro fest; unter gleichem Datum erfolgte eine Beitragsfestsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse in Höhe von monatlich 58,66 Euro.

Unter dem 17.11.2003 mahnte die Beklagte den Kläger zur Begleichung des Gesamtbeitragsrückstandes zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren innerhalb einer Woche und wies ihn zuletzt mit Schreiben vom 27.11.2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 28.11.2003 darauf hin, dass sein Beitragskonto inzwischen einen Beitragsrückstand von 2 Monaten ausweise, er die Zahlungserinnerung nicht beachtet und keine Zahlung geleistet habe. Im Schreiben weiter war ausgeführt, dass die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter kraft Gesetzes (§ 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch -5. Buch- SGB V) ende, wenn trotz Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge für 2 Monate nicht entrichtet wurden. Führe die Pflegekasse die Pflegeversicherung durch, ende diese zum selben Zeitpunkt. Sein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sei somit gefährdet. Er könne die Beendigung der Mitgliedschaft nur vermeiden, wenn er den gesamten Beitragsrückstand innerhalb der Zahlungsfrist, welche mit dem 15.12.2003 angegeben wurde, begleiche. Dabei wurde in einem weiteren Abschnitt des Schreibens unter Bezugnahme auf die dem Kläger erteilten Einstufungsbescheide ein Gesamtbeitrag von 5.520,20 Euro, zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren ein Gesamtbetrag von 5.794,95 Euro angegeben.

Als auch innerhalb dieser Frist eine Beitragszahlung nicht erfolgte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2003 das Ende der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung wegen Beitragsrückstandes zum 15.12.2003 fest.

Der Kläger beantragte im Dezember 2004, den Bescheid über die Beendigung der Mitgliedschaft zurückzunehmen; dieser sei rechtswidrig, da seine Belehrung fehlerhaft sei; er möge zwar insgesamt den Betrag von 5.794,95 Euro geschuldet haben, dies sei jedoch nicht der Betrag gewesen, den er hätte zahlen müssen, um die Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zu vermeiden; allein die Beiträge zur Krankenversicherung hätten zur Vermeidung dessen gezahlt werden müssen, nicht jedoch auch Beiträge zur Pflegeversicherung, Säumniszuschläge oder Mahngebühren. Da keine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen des Beitragsrückstandes erfolgt sei, habe die Mitgliedschaft nicht beendet werden dürfen. Antragsunterstützend verwies er auf ein Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 08.06.2004 - Az. L 4 KR 37/03. Hilfsweise sei unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Mitgliedschaft fortzuführen, da er infolge fehlerhafter Belehrung fehlerhaft disponiert habe; wäre er ordnungsgemäß belehrt worden, hätte er angesichts der geringeren Beitragsschuld die Möglichkeit der Bezahlung der rückständigen Beiträge in Betracht gezogen und fristgerecht gehandelt. Er könne von daher verlangen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wäre er ordnungsgemäß belehrt worden.

Mit Bescheid vom 13.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Schreiben vom 27.11.2003 habe die vom Gesetz geforderten Hinweise enthalten; mit fälligen Beiträgen im Sinne des § 191 Nr. 3 SGB V seien auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemeint, was sich aus gesetzessystematischen Gründen ergäbe.

Hiergegen richtet sich die am 13.05.2005 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, die erfolgte Belehrung wäre nicht zu beanstanden, wenn sich die gewählte Formulierung ausschließlich auf den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung bezogen hätte; der Rückstand mit der Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung oder von sonstigen Kosten, welche nicht Beiträge seien, tangiere hingegen die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung nicht; soweit der Hinweis den Eindruck erwecke, zum Erhalt der freiwilligen Mitgliedschaft sei auch die Begleichun...

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