Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reinsch wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten der Anschaffung sowie des Betriebes eines digitalen Fernsehempfängers im Standard DVB-T2-HD.

Die Antragstellerin bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel das Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).

Mit bei dem Antragsgegner am 8. September 2016 eingegangenen Schreiben vom 15. August 2016 beantragte die Antragstellerin die Gewährung besonderer Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehempfängers (Receiver) sowie die Übernahme von Entgelten für die Möglichkeit, die Programme privater Rundfunkveranstalter zu empfangen. Die Kosten hierfür bezifferte sie mit 100,00 € bzw. mit 69,00 € pro Jahr.

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 14. Oktober 2016 mit der Begründung ab, dass ein Fernsehempfänger nicht unter § 31 SGB XII falle. Die Kosten für Anschaffung und Betrieb seien aus der Regelleistung zu bestreiten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 i.H.v. 820,60 € pro Monat, wobei er bei der Berechnung des Bedarfes einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 68,68 € anerkannte. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 erhöhte der Antragsgegner die der Antragstellerin bewilligten Leistungen auf 827,29 €, wobei sich der vorgenannte Mehrbedarf auf 69,53 € erhöhte.

Am 16. Februar 2017 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie ohne die begehrten Leistungen ab dem 1. April 2017 nicht mehr in der Lage sei, Fernsehen zu empfangen. Die Gewährleistung von Fernsehempfang sei zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Menschenwürde erforderlich. Der Staat sei nicht nur verpflichtet, das physische Existenzminimum, sondern auch ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu gewährleisten. Sie sei nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung des Receivers aus dem Regelbedarf zu decken. Es handele sich um eine besondere Form der Erstausstattung aufgrund veränderter Gegebenheiten. Auf Nachfrage hat die Antragstellerin erklärt, dass sie an der Gewährung eines Darlehens nicht interessiert sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb einer DVB-T2-HD-Antenne nebst Zubehör zu übernehmen,

sowie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt zur Begründung aus, dass die Antragstellerin gehalten sei, die Kosten für den Fernsehempfang aus der Regelleistung zu decken. Leistungsempfänger seien gehalten, Rücklagen zu bilden, um Anschaffungen finanzieren zu können.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein Anordnungsanspruch (im Hinblick auf das materiell geltend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit) glaubhaft gemacht ist (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Voraussetzungen des materiellen Anspruchs sind glaubhaft gemacht , wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheint, was der Fall ist, wenn die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens höher ist als diejenige des Unterliegens (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b, Rn. 16 m.w.N.).

1. Soweit die Antragstellerin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines IVB T-Receiver es begehrt, hat sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren obsiegen und der Antragsgegner zur Gewährung eines Zuschusses verurteilt würde.

Rechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Leistungen ist § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Die weiteren Nummern des Abs. 1 betreffen die Anschaffung von Bekleidung und therapeutischen Geräten und kommen deshalb als Grundlage nicht in Frage.

Für die Anschaffung des von der Antragstellerin begehrten Empfangsgerätes jedoch keine Leistungen der Erstausstattung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des für das Recht der Sozialhilfe z...

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