Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der zeitlichen Kongruenz beim Zusammentreffen von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Übergangsgeld mit SGB II-Leistungen

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob die Prüfung der zeitlichen Kongruenz beim Zusammentreffen von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Übergangsgeld mit SGB 2-Leistungen durch eine tageweise oder monatsweise Betrachtung zu erfolgen hat.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152,83 € zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits in vollem Umfange zu tragen.

III. Die Berufung wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 152,83 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger gewährte mit Bescheid vom 24.11.2012 Herrn A. R. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 655,00 € und zwar ohne Berücksichtigung von eventuell von der Beklagten an Herrn A. R. zu zahlenden Übergangsgeld.

Mit Schreiben vom 06.03.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Herrn A. R. ein Reha-Vorbereitungslehrgang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 08.04.2013 bis 08.07.2013 bewilligt wurde.

Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2013 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch im Sinne der §§ 103, 104 SGB X dem Grunde nach geltend.

Mit Bescheid vom 18.03.2013 bewilligte der Kläger Herrn A. R. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 in Höhe von monatlich 655,00 € und zwar wiederrum ohne die Berücksichtigung vom eventuell von der Beklagten an Herrn A. R. zu zahlenden Übergangsgeld.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2013 mitgeteilt hatte, dass sie Herrn A. R. für die Zeit vom 08.04.2013 an ein tägliches Übergangsgeld in Höhe von 42,72 € gewähre, bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2013 einen Erstattungsanspruch für die Monate April und Mai 2013. In dieser Bezifferung war für den Monat April 2013 ein Arbeitslosengeld II-Leistungsbetrag in Höhe von 655,00 € enthalten. Mit Schreiben vom 07.06.2013 und 26.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für den Monat April 2013 nur ein Betrag in Höhe von 502,17 € anstatt des bezifferten Betrages in Höhe von 655,00 € anerkannt und gezahlt werden könne, weil aufgrund des Grundsatzes der zeitlichen Konkurrenz nur zeitgleiche Leistungen erstattet werden könnten und deshalb nur die begrenzte Erstattung des vom Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 erfolge.

Nachdem auch die weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keiner weiteren Erstattung geführt hatte, erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.03.2014, eingegangen beim Sozialgericht Bayreuth am 17.03.2014, Klage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152,83 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Klägers und der Beklagten sowie der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 51, 90, 92 SGG formgerecht erhobene echte Leistungsklage ist zulässig.

In der Sache ist sie auch begründet, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 152,83 € hat.

Nach § 104 Abs. 1 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seinen Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.

Vorliegend ist eine nachrangige Verpflichtung des Klägers und eine vorrangige Verpflichtung der Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig.

Auch ist nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichts eine Kongruenz der Leistungen des Klägers (= Arbeitslosengeld II für April 2013 in Höhe von 655,00 €) und der Leistungen der Beklagten (= Übergangsgeld für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 = 23 Tage x 42,72 € = 982,56 €) auch in zeitlicher Hinsicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ist es Ziel der Erstattungsvorschriften, den vorleistenden Träger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Träger rechtzeitig geleistet hätte, wobei durch § 104 Abs. 3 SGB X sichergestellt wird, dass der Erstattungspflichtige nicht mehr zu erstatten hat, als er geleistet hat.

Nach der vorliegend maßgebenden Erstattun...

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