Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1948 geborene Kläger begehrt einen früheren Beginn seiner Regelaltersrente.

Mit Antrag vom 27.12.2012 begehrte der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente.

Seit dem 01.09.2008 bezog er Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz. Er war zuletzt als Justizamtsrat am Amtsgericht H. beschäftigt und mit Ablauf des 31.08.2008 als Schwerbehinderter ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand getreten. Mit Bescheid vom 16.05.2006 wurde ihm vom Landesamt für Finanzen Altersteilzeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2008 als Blockmodell bewilligt.

Mit Bescheid vom 08.02.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente ab, zur Begründung führte sie aus, dass Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Rente unter anderem die Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 2 Monaten sei, welches der Kläger noch nicht vollendet habe. Der beantragte Rentenbeginn ab 01.07.2013 sei nicht möglich, da die Vertrauensschutzregelungen des § 235 SGB VI nicht erfüllt seien. Die Vertrauensschutzregelungen des § 235 SGB VI würden sich ausschließlich auf Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz beziehen. Beamte die mit ihrem Dienstherren vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, würden deshalb nicht von den Vertrauensschutzregelungen erfasst, da die Vereinbarung nicht nach dem Altersteilzeitgesetz geschlossen worden sei. Es werde gebeten, im Juni 2013 die Regelaltersrente erneut zu beantragen.

Im hiergegen erhobenen Rechtsbehelf machte der Kläger geltend, dass ihm mit Rentenauskunft vom 25.06.2009 erstmals mitgeteilt worden sei, dass bei ihm die Anhebung der Altersgrenze nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolge. Gegen diese Auskunft habe er mit Schreiben vom 11.07.2009 Einwände erhoben, weil er mit seinem Arbeitgeber bereits vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart habe. Eine Kopie der Altersteilzeitbewilligung sei beigefügt gewesen. Daraufhin sei die Rentenauskunft vom 25.06.2009 dahingehend berichtigt worden, dass bei ihm nun doch keine Anhebung der Altersgrenze erfolge, weil der Vertrauensschutztatbestand gegeben sei. Die gleiche Rentenbeginnzeit (01.07.2013) sei ihm mit den Rentenauskünften in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bestätigt worden. Ohne dies zu erläutern beziehungsweise zu begründen, sei ihm plötzlich mit Rentenauskunft vom 31.01.2013 mitgeteilt worden, dass er die Regelaltersgrenze erst am 08.2013 erreiche und Rentenbeginn der 01.09.2013 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch bereits im guten Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenauskünfte in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die Bewilligung von Regelaltersrente für die Zeit ab 01.07.2013 beantragt. Mit Schreiben vom 05.02.2013 sei ihm dann mitgeteilt worden, dass die Vertrauensschutzregelung des § 235 SGB VI nicht für Beamte gelte, da deren Altersteilzeitvereinbarung nicht nach dem AtG geschlossen sei. Gleiches sei ihm mit Bescheid vom 08.02.13 mitgeteilt worden. Insbesondere würde die Ablehnung damit begründet werden, dass sich die Vertrauensschutzregelung des § 235 SGB VI ausschließlich auf Altersteilzeitvereinbarungen nach dem AtG beziehe. Durch die Rentenauskünfte in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 habe er sich bei Beantragung seiner Regelaltersrente am 27.12.12 in Bezug auf einen Rentenbeginn 01.07.2013 im guten Glauben befunden und durfte auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen. Die geänderte Rechtsauffassung vom 31.01.2013 in Bezug auf das Erreichen der Regelaltersgrenze habe ihn erst nach Abgabe seines Rentenantrages bei der Gemeinde Z. erreicht. Deshalb besteht für ihn Vertrauensschutz nach Treu und Glauben was den Beginn seiner Regelaltersrente mit dem 01.07.2013 betreffe. Die Rechtsauffassung, dass sich die Vertrauensschutzregelung des § 235 SGB VI ausschließlich auf Altersteilzeitvereinbarungen nach dem AtG bezieht, sei seines Erachtens nicht richtig. Der Wortlaut der Vertrauensschutzregelung "... im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AtG ..." stecke einen viel weiteren Anwendungsrahmen als von der Beklagten angenommen. Im Sinne bedeute nämlich einen größeren Anwendungsbereich und sei bei Weitem nicht so stringent und konkret wie "... ausschließlich und nach ..." wie von der Beklagten angewendet. Aus diesem Grund ist seines Erachtens die Vertrauensschutzregelung auch für Beamte anwendbar, da auch seine AtZ im Sinne der §§ 2 und 3 AtG erfolgt ist und er seit Beendigung seiner AtZ Altersruhegeld beziehe. Hinzu komme, dass er vor dem 16.11.1950 geboren sei und am 16.11.2000 schwerbehindert nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht war. Auch nach dieser Vertrauensschutzregelung dürfte seines Erachtens nach Treu und Glauben eine Anhebung der Altersgrenze nicht erfolgen. Er beantrage deshalb seine Regelaltersrente ab dem 01.07.2013 zu bewilligen.

In der Folge ü...

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