Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. örtliche Zuständigkeit. kein gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers. Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners. kein Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach § 2 Abs 3 SGB 10. fehlende Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht rechtmäßig erfolgt. Zu den danach zu beachtenden Regelungen gehören auch die Regelungen über die ungenehmigte Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a SGB II. Für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung kommt es dabei ausschließlich auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem bisher zuständigen Leistungsträger an, der die beantragte Vorleistung erbringen soll.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung aufgrund eines vorübergehenden Wegzugs der Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Die am 1974 geborene Klägerin stand mit ihrem Ehemann und den beiden am 2009 geborenen Kindern im Leistungsbezug beim Beklagten (letzte Leistungsbewilligung bis 31.01.2010).

Mit Schreiben vom 08.10.2009 teilte die Klägerin mit, dass sie zu ihren Eltern nach D. ziehen wolle. Zurzeit sei der Vater ihrer Kinder zuhause, da sie aufgrund ihrer Sehbehinderung die Kinder nicht alleine versorgen könne. Damit er wieder arbeiten gehen könne, wolle sie nach D. ziehen, wo ihre Eltern sie bei der Versorgung ihrer Kinder unterstützen könnten.

Am 22.10.2009 sprach der Ehemann vor. Sie benötigten einen Aufhebungsbescheid, da sie die Leistungen in D. beantragen wollten. Er selbst werde ab dem 01.11.2009 nach S. ziehen.

Mit Bescheid vom zwar 20.10.2009 hob daraufhin der Beklagte die Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin ab 01.11.2009 auf.

Ab 11.11.2009 war die Klägerin mit ihren Kindern in D. polizeilich gemeldet.

Zum 01.02.2010 zog sie mit ihren Kindern wieder in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der ab diesem Zeitpunkt erneut Leistungen bewilligte.

Mit Überprüfungsantrag vom 14.01.2011 beantragte sie die Überprüfung des Aufhebungsbescheides vom 22.10.2009, da gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter Leistungen zu erbringen gewesen seien. Es sei zu keiner Leistungserbringung durch einen anderen Leistungsträger gekommen.

Mit Bescheid vom 17.01.2011 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf die weggefallene örtliche Zuständigkeit ab.

Den Widerspruch vom 20.01.2011 mit Hinweis auf Kommentierung zu § 2 SGB X wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück. Eine weitere Leistungsgewährung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X könne nicht rechtmäßig erfolgen, da sich die Klägerin ab 01.11.2009 ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Zuständigkeitsbereichs aufgehalten habe.

Am 07.06.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg gegen den Bescheid vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2011. Auf sie finde aufgrund der Kinderbetreuung § 7 Abs. 4a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine Anwendung. Sie habe sich in Absprache mit dem Vater um die Zwillingskinder gekümmert und sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Mit Schreiben vom 07.07.2011 erwiderte der Beklagte und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin, die sich tatsächlich nicht in D., sondern bei ihren Eltern in B. aufgehalten habe, hätte jederzeit Leistungen in B. beantragen können. Eine Fortsetzung der Erbringung von Leistungen sei durch das widersprüchliche Verhalten der Klägerin verhindert worden . Es könne dem Beklagten auch nicht auferlegt werden, Leistungen für eine Zeit zu erbringen, in der die Klägerin durch eigenes Verschulden keine Leistungen bei einer anderen Behörde erhalten habe. Er legte Auszüge aus dem Leistungsprogramm vor, aus denen sich zahlreiche Anrufe und Vorsprachen der Klägerin beim SGB II Leistungsträger in D. ab 13.11.2009 ergaben. Die Klägerin beantragte danach dort Leistungen, die - allerdings wohl ohne Bescheid - abgelehnt wurden, da sie sich tatsächlich nicht in D., sondern in B. bei ihren Eltern und anderen Verwandten aufgehalten habe und nur erklärt habe, dass sie mit diesen nach D. ziehen wolle. Am 16.12.2009 wurde ihr bei einer Vorsprache mitgeteilt, dass dem Umzug nicht zugestimmt werden könne, weil keine Notwendigkeit gesehen werde und sie jedenfalls keinen Aufenthaltsort in D. habe.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 09.07.2011 mit, dass die Verpflichtung zur Leistungsgewährung gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 SGB X unabhängi...

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