Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Weiterbewilligung von Krankengeld

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB 5 erneut festgestellt werden. Die rechtzeitig vor dem Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums ausgestellte Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für die Weiterbewilligung des Krankengeldes.

2. Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme ist nur in eng begrenzten Fällen möglich. Alltägliche Erschwernisse rechtfertigen hiervon keine Ausnahme.

3. Nach § 19 Abs. 2 SGB 5 besteht nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Anspruch ist subsidiär gegenüber anderweitigen Versicherungen, insbesondere gegenüber der Familienversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2014; Aktenzeichen B 1 KR 35/14 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 23.12.2011 bis 31.12.2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die (Fort-)Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 20.12.2011.

Der 0000 geborene Kläger war aufgrund seiner abhängigen Beschäftigung als Hochdruckarmaturenschlosser versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und Mitglied bei der Beklagten. Seine Ehefrau ging durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Am 29.08.2011 bescheinigte ihm der Orthopäde Dr. Q Arbeitsunfähigkeit (AU) ab der Untersuchung dort wegen der Diagnose Rückenschmerzen/Lumboischialgie. Zum 31.10.2011 endete die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers durch arbeitgeberseitige Kündigung.

Mit Bescheid vom 10.11.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab dem 10.10.2011 in Höhe von kalendertäglich 46,36 Euro netto. Diesem Bescheid war ein Schreiben "Wichtige Informationen zu Ihrem Krankengeldanspruch" beigefügt, worin u.a. ausgeführt war: "Die Zahlung von Krankengeld setzt voraus, dass Sie Ihre AU-Bescheinigungen lückenlos und unverzüglich bei der C einreichen. Lückenlos bedeutet, dass die folgende AU-Bescheinigung am letzten Tag der vorherigen AU-Bescheinigung ausgestellt sein soll. Dieses Verfahren gilt auch bei der Nutzung des Krankengeldauszahlungsscheins."

Im November wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten vom MDK untersucht, dort wurde eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf Zeit festgestellt. Der behandelnde Orthopäde Dr. Q bestätigte dem Kläger sodann in der Folgezeit am 10./16.11.2011 weiter andauernde AU bis zum 24.11.2011 und am 23.11.2011 bis zum 19.12.2011 (Montag). Am 22.12.2011 (Donnerstag) bestätigte Dr. Q weiter die AU bis zum 10.01.2012.

Mit Bescheid vom 23.12.2011 teilte die Beklagte dem daraufhin Kläger mit, AU sei zwischen dem 19.12.2011 und dem 22.12.2011 nicht bescheinigt und somit nicht lückenlos nachgewiesen. Damit bestehe das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 20.12.2011 nicht mehr, es könne daher über den 19.12. hinaus kein Krankengeld mehr gewährt werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.01.2012 Widerspruch ein. Es sei ein Termin am 19.12.2012 vereinbart gewesen. Diesen habe er aber nicht wahrnehmen können aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung. Der Termin sei daher auf den 22.12. verlegt worden. AU habe selbstverständlich weiter fortbestanden. Zur Bestätigung der fortdauernden AU legte er noch eine Bescheinigung von Dr. Q vor.

Seit dem 01.01.2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II durch den Kreis Düren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18.05.2012 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, er sei unverschuldet durch Erkrankung gehindert gewesen, den eigentlich vorgesehenen Termin am 19.12.2011 wahrzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit habe aber unzweifelhaft durchgängig vorgelegen, insbesondere auch an den Tagen vom 20.12. bis 22.12.2011. Außerdem sei er von der Beklagten nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Bescheinigungen lückenlos sein müssen und welche Folgen ein nicht lückenloser Nachweis hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld über den 19.12.2011 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers über den 19.12.2011 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheids und ist der Auffassung, durch die entstandene Lücke in den AU-Feststellungen sei auch der Krankengeldanspruch ...

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