Die Schweigepflicht gilt nur, soweit keine Offenbarungsbefugnisse bestehen.[1]

Offenbarungsbefugnisse sind:

  • Einwilligung: Der Betroffene hat eingewilligt, dass sein Geheimnis offenbart werden darf. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einwilligung wirksam ist.[2]

    Die strafrechtliche Einwilligung ist auch mündlich und ohne die Informationspflichten wirksam.

  • Mitteilungspflicht: Gesetzliche Vorschriften[3]

    verpflichten das Jugendamt, die Daten an Dritte weiterzugeben. Zu beachten ist, dass diese höherrangig als die Schweigepflicht sein müssen. Dies ist z. B. der Fall bei der Mitteilungspflicht nach § 57 SGB VIII, aber nicht bei der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht nach den Beamtengesetzen.[4]

    Dagegen sind höherrangig die Aufsichts-, Kontroll-und Rechnungsprüfungspflichten.[5]

  • Keine Strafbarkeit:

    In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.

[2] Zu den Voraussetzungen einer wirksamen (sozialrechtlichen) Einwilligung s. Datenschutz (Kinder- und Jugendhilfe.

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