Die Schweigepflicht gilt nur, soweit keine Offenbarungsbefugnisse bestehen.[1]
Offenbarungsbefugnisse sind:
Einwilligung: Der Betroffene hat eingewilligt, dass sein Geheimnis offenbart werden darf. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einwilligung wirksam ist.[2]
Die strafrechtliche Einwilligung ist auch mündlich und ohne die Informationspflichten wirksam.
Mitteilungspflicht: Gesetzliche Vorschriften[3]
verpflichten das Jugendamt, die Daten an Dritte weiterzugeben. Zu beachten ist, dass diese höherrangig als die Schweigepflicht sein müssen. Dies ist z. B. der Fall bei der Mitteilungspflicht nach § 57 SGB VIII, aber nicht bei der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht nach den Beamtengesetzen.[4]
Dagegen sind höherrangig die Aufsichts-, Kontroll-und Rechnungsprüfungspflichten.[5]
Keine Strafbarkeit:
In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.
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