Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergartenrecht-Kostenausgleich gem. § 25 a KiTaG. Berufungsverfahren –

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 15 A 57/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 15. Kammer – wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.330,17 Euro abzüglich bereits gezahlter Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenausgleich gemäß § 25 a Abs. 1 KiTaG.

Die im Gebiet der Beklagten wohnhafte … besuchte bis zum Beginn ihrer Grundschulzeit den Ganztagskindergarten der … im Gebiet der Klägerin. Die Beklagte erstattete der Klägerin den von dieser an die Einrichtung gezahlten Betriebskostenanteil. Im August 2002 wurde das Kind in eine Grundschule im Gebiet der Klägerin aufgenommen und nimmt seither in der … einen Hortplatz für die Zeit nach Schulschluss bis gegen 17.00 Uhr in Anspruch. Bei der Anmeldung zur Einschulung im Jahre 2002 hatten die Eltern des Kindes diese Absicht für den Grund des Schulbesuchs außerhalb der Wohngemeinde angegeben.

Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kindeseltern bei der Beklagten Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre Tochter in der Einrichtung … ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In … gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.

Nachdem dieser Antrag durch das Amt …, dem die Beklagte angehört, abgelehnt worden war und die Kindeseltern hiergegen Klage erhoben hatten (Az. – 15 A 6/03; 2 LB 3/05 –), hat die Klägerin am 20. Februar 2003 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte halte keinen bedarfsgerechten Platz i.S.d. § 25 a KiTaG vor, so dass die in dieser Gemeinde wohnende … eine Einrichtung im Bereich der Klägerin besuchen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für den Besuch von … in der … e.V. in … für die Zeit ab August 2002 (Hortbesuch) einen Kostenausgleich in Höhe des Betrages zu zahlen, den die Klägerin für andere Plätze im Hort der … aufwendet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage gegen das Amt … habe gerichtet werden müssen. Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Es fehle schon an einem fristgerechten Antrag der Kindeseltern. Die verspätete Anzeige mit Schreiben vom 12. August 2002 habe zur Folge, dass eine Kostenausgleichspflicht nicht bestehe. Diese bestehe aber auch deshalb nicht, weil die Wohngemeinde einen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stelle. Dieser sei jedenfalls darin zu sehen, dass im Bereich der Gemeinde eine betreute Grundschule bestehe, die das Kind besuchen könne. Die nach Schulschluss erforderliche Betreuung könne durch eine Tagespflege gewährleistet werden, um die sich die personensorgeberechtigten Eltern selbst kümmern müssten.

Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die als Leistungsklage gegenüber der Gemeinde zulässige Klage sei begründet.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 25 a Abs. 1 KiTaG. In der Wohngemeinde des Kindes fehle ein bedarfsgerechter Hortplatz. Ein „Bedarf” an Plätzen in Tageseinrichtungen setze zwar eine entsprechende Nachfrage voraus, doch sei der Begriff im Rechtssinne als normativer Begriff zu sehen. Hier bestehe ein normativer Bedarf an Hortplätzen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Bedarfsplan im Bereich Rendsburg-… als zuständigem Jugendhilfeträger die … mit Standort im Bereich der Klägerin ausdrücklich auch zur Sicherstellung des Bedarfs an Hortplätzen für Kinder aus Umlandgemeinden aufgeführt sei.

Im Übrigen bestehe auch ein individueller Bedarf. Dieser ergebe sich daraus, dass beide Personensorgeberechtigten ganztags berufstätig seien. Nach dem Bedarfsplan des Kreises … sei das ein Kriterium für die Anerkennung des individuellen Bedarfs. Die Beklagte könne sich dem gegenüber nicht darauf berufen, der Bedarf in ihrem Bereich werde durch eine betreute Grundschule sichergestellt, wozu ergänzend noch eine Tagespflege in Anspruch genommen werden könne. Schon weil es sich bei der betreuten Grundschule um eine schulrechtliche Maßnahme handele, könne hierunter kein bedarfsgerechtes Angebot i.S.d. SGB VIII verstanden werden.

Auch eine Tagespflegestelle sein kein bedarfsgerechter anderer Platz i.S.d. § 25 a Abs. 1 ...

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