Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung einer Ordnungsstrafe gegen einen Unternehmer wegen Nichtbestellung eines Sicherheitsbeauftragten (RVO §§ 710, 719 in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften) setzt voraus, daß ein Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten objektiv und subjektiv feststellbar ist. Jeder verbleibende Zweifel schließt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine Straffestsetzung aus. 2. Der Unternehmer ist nicht gehalten, einen Arbeitnehmer zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, der zur Übernahme dieses Amtes nicht bereit ist. Hat der Unternehmer seine Arbeitnehmer unter Hinweis darauf, daß ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden müsse, nachweislich wiederholt gefragt, ob jemand zur Übernahme des Amtes bereit wäre, findet sich aber niemand hierzu bereit, so ist ein Schuldvorwurf gegenüber dem Unternehmer ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.07.1974; Aktenzeichen 2 RU 79/72)

BSG (Urteil vom 28.05.1974; Aktenzeichen 2 RU 79/72)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648941

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