Entscheidungsstichwort (Thema)

Während des Berufungsverfahrens ergehender Beitragsbescheid. Gegenstand des Berufungsverfahrens. Betriebsstätte. Abgrenzung. selbständig Tätiger. abhängig Beschäftigter. Ausbeiner. unständige Beschäftigung. Beitragsberechnung. Arbeitsentgelt. Schätzung

 

Orientierungssatz

1. Ein während des Berufungsverfahrens ergehender Beitragsbescheid wird nicht in entsprechender Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume, auf die sich die angefochtenen Bescheide und der neue Bescheid beziehen, die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht deckungsgleich sind.

2. Unter Betriebsstätte iS der Abgrenzungsmerkmale einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit hat man eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Unternehmen bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.

3. Jemand ist nicht deshalb als selbständiger Subunternehmer anzusehen, weil er ein Gewerbe angemeldet hat und Mehrwertsteuer abführt.

4. Der Wille, eine Tätigkeit als selbständige durchzuführen, genügt allein nicht, um die Sozialversicherungspflicht verneinen zu können. Gleiches gilt, wenn deswegen nicht Beiträge und Lohnsteuer abgeführt werden.

5. Eine unständige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

6. Soweit die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, ist die Einzugstelle berechtigt, das der Beitragsberechnung zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu schätzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670949

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