Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. behindertengerechter Umbau der Wohnung. angemessenes Verhältnis der Kosten zum Zweck der Maßnahme

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten für den behinderten- und insbesondere rollstuhlgerechten Umbau der Unterkunft eines behinderten Menschen sind als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs 2 Nr 5 SGB 9 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB 12 nicht vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn sie zu dem mit dem Umbau verfolgten Zweck, dem behinderten Menschen ein dauerhaftes Wohnen in seinem Haus zu ermöglichen, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Kosten in Höhe von wenigstens 44.225,60 Euro allein für die Herstellung eines rollstuhl- und behindertengerechten Wohnraumes stehen insgesamt nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Wunsch des behinderten Menschen, dauerhaft in seinem Eigenheim verbleiben zu können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2020; Aktenzeichen B 8 SO 22/18 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom

13. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren

nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für den erfolgten Umbau seines Badezimmers einschließlich des Einbaus einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs in der dortigen Dusche.

Der am …1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen „H“, „G“, „aG“ und „B“.

Der Kläger, Eigentümer einer von ihm bewohnten Doppelhaushälfte, bezog neben einer Erwerbsminderungsrente ergänzend vom Beklagten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 und 24. Januar 2009 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Restkosten für den Umbau seines Badezimmers. Er berief sich hierbei darauf, dass ein von der Pflegekasse gewährter Zuschuss bereits aufgebraucht sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 beantragte er zusätzlich die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Thermostatarmatur sowie eines Bodenablaufs in der Dusche. Er habe bereits einmal vom Beklagten 1.000,00 Euro zur Verfügung gestellt bekommen. Der Kläger legte zwei Kostenvoranschläge des H… Sanitärbetriebs vom 27. Januar 2009 über einen Betrag in Höhe von 1.230,52 Euro (Einbau einer Thermostatarmatur und eines Bodenablaufs) und vom 16. Februar 2009 über einen Betrag in Höhe von 2.216,74 Euro (Badumbau) vor.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. März 2009 die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Thermostats sowie eines Bodenablaufs in der Dusche ab. Grundsätzlich komme eine Kostenübernahme nach § 53 SGB XII i.V.m. § 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), in Betracht. Voraussetzung für die Kostenübernahme von Umbaumaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe sei, dass der Wohnraum angemessen sei und den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen entspreche. Es müsse zu erwarten sein, dass der Leistungsberechtigte den Wohnraum dauerhaft bewohnen werde und dass durch die Umbaumaßnahmen zumindest mittelfristig sichergestellt sei, dass eine behindertengerechte Wohnraumnutzung möglich sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die Kosten für das Haus zu zahlen. Die monatlichen Abtragszahlungen überstiegen den Betrag, der im Rahmen der Grundsicherungsgewährung durch die Stadt T. anerkannt werde. Die Einigung, die er mit seiner Bank getroffen habe, sei außerdem befristet. Die Zahlungsverpflichtungen, die er für sein Haus habe, überstiegen seine finanziellen Mittel. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Haus dauerhaft bewohnen werde. Der Wohnraum sei nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten auch nicht erhaltungswürdig. Zudem sei der Einbau eines Thermostats sowie eines Bodenablaufs nicht zwingend erforderlich.

Mit Bescheid ebenfalls vom 24. März 2009 und der gleichen Begründung lehnte der Beklagte zudem den Antrag auf Übernahme der Restkosten für den Umbau des Badezimmers ab.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger jeweils am 31. März 2009 Widerspruch. Es handele sich um Maßnahmen der Wohnfeldverbesserung. Die Maßnahmen seien zwingend erforderlich. Er habe bereits zwei Stürze hinter sich. Da kein fachgerechter Bodenablauf vorhanden sei, überschwemme das Bad beim Duschen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Zahlungserinnerung des H… Sanitärbetriebs vom 11. Juni 2009, wonach ein Restbetrag in Höhe von 221,67 Euro für den Badumbau und ein Restbetrag von 668,59 Euro für den Einbau des Bodenablaufs sowie des Thermostats offen sei, und beantragte no...

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