Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Anfechtung gegen Ermächtigung zwecks Durchführung von Ferien- und Peritonealdialysen. Bedarfsprüfung. Erbringung von Dialyseleistungen durch Krankenhausärzte

 

Orientierungssatz

1. Zur Anfechtung gegen eine Ermächtigung bzgl. der Durchführung von “Ferien- und Peritonealdialysen" durch eine Vertragsarztpraxis.

2. Zur Bedarfsprüfung bei Erbringung von Dialyseleistungen durch Krankenhausärzte.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 8) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7) sind im gesamten Verfahren nicht erstattungsfähig.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine in R. niedergelassene Gemeinschaftspraxis von zwei als Nephrologen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten mit Genehmigung zur Durchführung der Dialyse. Sie betreibt außerdem eine Zweigpraxis im Kreiskrankenhaus E.. Der Beigeladene zu 8) ist Facharzt für innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie und als angestellter Krankenhausarzt bei dem Klinikum D. beschäftigt. Aufgrund Beschlusses des Antragsgegners vom 16. Juni 2005 war der Beigeladene zu 8) (erneut) befristet bis zum 30. Juni 2007 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen

Überweisungspraxis zur Durchführung von Feriendialysen ermächtigt. Die Ermächtigung beruhte im Wesentlichen auf den Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2004 - L 4 B 30/04 KA ER -, mit dem, wie bereits mit einem vorangegangenen Beschluss, der Antragsgegner zur Ermächtigung des Prof. Dr. W. (zuvor: Dr. Wa.) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten zur Durchführung von Dialysen im Umfang der bis zum 30. Juni 2002 Prof. Dr. H. erteilten Ermächtigung verpflichtet worden war. Die Entscheidung war im Wesentlichen mit einer der Reha-Klinik D. mit Schreiben des Zulassungsausschusses vom 1. März 2000 erteilten Zusicherung einer auf fünf Jahre befristeten (Nachfolge-)Ermächtigung begründet worden.

Den Antrag des Beigeladenen zu 8), ihn über den 30. Juni 2007 hinaus zur Durchführung von Feriendialysen sowie darüber hinaus zur Durchführung von Peritonealdialysen zu ermächtigen, lehnte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 12. Juli 2007 (Beschluss vom 25. April 2007) ab. Nach § 9 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä könnten Ermächtigungen zur Durchführung von Versorgungsaufträgen zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 für die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages erfüllt seien. Die für die entsprechende Feststellung zuständige Beigeladene zu 5) habe mit Schreiben vom 11. April 2007 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versorgungsauftrages nicht erfüllt seien. In diesem Schreiben ist im Wesentlichen dargelegt, dass eine kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis nicht gegeben sei, wie es § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BMV-Ä/EKV-Ä voraussetze. Sie werde angenommen, wenn die in der Versorgungsregion bereits bestehenden Dialysepraxen kontinuierlich mindestens 90 % der nach der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Patientenzahl versorgten. Die in der Versorgungsregion befindlichen Dialysepraxen wiesen nach ihren Feststellungen einen Auslastungsgrad von unter 90 % auf.

Mit seinem Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses machte der Beigeladene zu 8) im Wesentlichen geltend: Bei Wegfall der Dialysemöglichkeit in D. würden die dialysebedürftigen Urlauber ihren Urlaub nicht mehr in D. verbringen und daher die ausgelagerte Betriebsstätte der Antragstellerin ebenso wenig aufsuchen wie bei einem Weiterbestehen der Dialysemöglichkeiten in D. selbst. Der nach der Systematik des § 6 der Anlage 9.1 zum BMV-Ä/EKV-Ä erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den in D. bis zum Ende des letzten Ermächtigungszeitraumes vorgenommenen Dialysebehandlungen und der zu schwachen Auslastung der ausgelagerten Betriebsstätte der Antragsstellerin sei damit nicht gegeben. Da dieser Bedarf in D. speziell entstehe, sei er, gemäß dem Vorrang der wohnortnahen Dialyseversorgung gegenüber der Forderung nach kontinuierlichen wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen, durch Vorhalten der entsprechenden Einrichtungen dort zu decken. Zwischen D. und dem Einzugsgebiet der ausgelagerten Betriebsstätte der Antragstellerin handele es sich auch nicht um eine einheitliche Versorgungsregion im Sinne des § 6 Abs. 1 Sätze 6 ff. der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä. Versorgungsregion im Planungsbereich der Raumordnungskategorie 6 - eine solche sei der Kreis R.-E., in welchem sowohl die ausgelagerte Betriebsstätte der Antragstellerin als auch die Reha-Klinik D. lägen - sei die Region mit einem Radius von 20 km um die projektierte Dialysepraxis. Die kürzeste Entfernung zwischen der Reha-Klinik D. und dem Kreiskranke...

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