Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Umschulung zum Fachinformatiker. erhebliche Adipositas. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Vorwegnahme der Hauptsache. keine Ermessensreduzierung auf Null

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 5. August 2014 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Instanzen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Fachinformatiker, Fachrichtung System-Integration, im Berufsbildungswerk T... S... in H... im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller ist 1973 geboren und hat nach seinem Schulbesuch eine Berufsausbildung von 1992 bis 1996 als Industriemechaniker, Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik, von 1998 bis 2002 zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, und von 2000 bis 2002 zum staatlich geprüfter Techniker, Schwerpunkt Verfahrenstechnik, durchlaufen. Eine Weiterbildung erfolgte 1995 in CNC-Technik, 1998 eine Ausbilderprüfung, im Jahre 2000 eine EDV-Qualifizierung und von 2004 bis 2006 ein Grundstudium Elektro- und Informationstechnik. Berufserfahrung hat der Antragsteller von 1996 bis 2000 im Werkzeugbau, spanende Bearbeitung und von Juli 2007 bis 15. Mai 2009 als Zerspanungstechniker, Fachrichtung CNC-Technik, gesammelt.

Nachdem er seine letzte Tätigkeit als CNC-Fräser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, kam der Internist Dr. K... im Rahmen eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in seinem Gutachten vom 9. Juli 2009 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller wegen extremer Adipositas (235 kg bei einer Körpergröße von 1,80 m) nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne längere Anmarschwege zu verrichten. Der Antragsteller beantragte daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 23. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin zunächst einen Eingliederungszuschuss, führte dann aber nach Widerspruch des Antragstellers mit diesem eine zehnmonatige betriebliche Integration im Berufsförderungswerk Ha... mit Einarbeitung bei der Firma W...-Technik durch. Parallel zu dieser Einarbeitungsmaßnahme erfolgten im Hinblick auf das Übergewicht des Antragstellers regelmäßige Psychologengespräche, Ernährungsberatung und Reha-Sport. Im April 2011 kam es zum Abbruch der Maßnahme. Im Mai 2011 wurde bei ihm eine operative Verkleinerung des Magens durchgeführt.

Im April 2013 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur Teilhabe gegenüber dem Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde bzw. der Bundesagentur für Arbeit, bezogen auf die berufliche Weiterbildung in den im KURSNET vorgeschlagenen Kursen CNC-Programmierer und SPS-Programmierer. Die Bundesagentur leitete den Antrag an die Antragsgegnerin weiter. Diese bewilligte mit Bescheid vom 13. Mai 2013 einen Eingliederungszuschuss. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, mit dem er sich dagegen wandte, dass die Antragsgegnerin in Telefongesprächen zwar mit einer Übernahme der Kosten von Teilqualifizierungen einverstanden sei, diese jedoch nur bei vorheriger Einstellungsabsichtserklärung eines Arbeitgebers gewähre.

Im November 2013 beantragte der Antragsteller darüber hinaus die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation, die anschließend vom 8. Januar bis 5. Februar 2014 in der M...-Klinik W... durchgeführt wurde. Das dort bei der Entlassung zunächst eingeschätzte Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wurde später in ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr bei diversen qualitativen Einschränkungen korrigiert. Die Antragsgegnerin blieb bei ihrer Auffassung, dass eine grundsätzlich mögliche Kostenzusage für die angestrebte Weiterbildung nur arbeitsplatzbezogen erteilt werden könne, wofür eine Einstellungszusage bzw. Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers erforderlich sei. Dies lehnte der Antragsteller weiterhin mit der Begründung ab, dass er keine Zusage eines Arbeitgebers erhalte. Er habe eine Veranstaltung herausgesucht, die ideal zu ihm passen würde, nämlich eine Umschulung zum Fachinformatiker, Fachrichtung System-Integration, am Berufsbildungswerk H..., beginnend am 12. August 2014. Eine entsprechende Kostenübernahme lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2014 ab, weil es alternative Rehabilitationsleistungen wie z. B. eine Vermittlungsunterstützung durch die Arbeitsvermittlung “pebb2„ gebe. Inhalt sei die Unterstützung bei der Suche nach potentiellen einstellungsbereiten Arbeitgebern. Arbeitsplatzbezogen seien dann auch Teilqualifizierungen (z. B Weiterbildung zum CNC- oder SPS-Programmier) möglich. A...

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