Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluß ist selbst dann statthaft, wenn das berichtigte Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann.

2. Im Rahmen der Berichtigung nach SGG § 138 S 1 (inhaltlich übereinstimmend mit VwGO § 118 Abs 1 und ZPO § 319 Abs 1) ist das Gericht an die gewollte, wenn auch im Einzelfalle unrichtige Entscheidung gebunden. Von der Berichtigungsmöglichkeit darf nicht mit dem Ziel Gebrauch gemacht werden, einen nachträglich entdeckten Rechtsfehler zu beseitigen. Andererseits wird die Berichtigung aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß erst durch sie eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der gewollten Entscheidung auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666032

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