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Wenn aus triftigen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann, werden vom Rehabilitationsträger bei Benutzung

  • eines Taxis (= darf auf der Straße Fahrgäste aufnehmen, ohne Auftrag am Taxistand stehen und muss durch ein Dachschild und eine Ordnungsnummer gekennzeichnet sein; vgl. § 47 PBefG)

    oder

  • eines Mietwagens (Personenkraftwagen, den man ohne Fahrer für längere Fahrten mietet; vgl. auch § 49 PBefG)

die entstehenden Kosten übernommen.

Triftige Gründe für eine Taxi-/Mietwagenbenutzung liegen insbesondere vor, wenn

  • im Einzelfall zwingende persönliche Gründe vorliegen (z. B. schlechter Gesundheitszustand)
  • regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder
  • Fahrten in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr notwendig werden, um das eigentliche Hauptverkehrsmittel zu erreichen (bzw. um bei der Rückfahrt die Fahrt nach Verlassen des Hauptverkehrsmittels weiter fortzuführen)

(vgl. Ziff. 4.4.3 Satz 1 BRKGVwV). Darüber hinaus können im Einzelfall Kosten für die Benutzung eines Taxis auch dann anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Abfahrtszeit (Bahn, Bus) öffentliche Verkehrsmittel noch nicht verkehren oder so spät einsetzen, dass bei der Fahrt zum Rehabilitationsort der Abfahrtsbahnhof nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

In der Regel wird dem Rehabilitationsträger bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine vom Hausarzt oder eine von der Rehabilitationseinrichtung ausgefüllte Notwendigkeitsbescheinigung vorgelegt, sofern aus gesundheitlichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden neben den ärztlichen Bescheinigungen auch Notwendigkeitsbescheinigungen anderer geeigneter Stellen anerkannt (z. B. Arbeitsmediziner, Berufsförderungswerk). Bei der Inanspruchnahme eines Taxis oder Mietwagens aus sonstigen Gründen ist dem Rehabilitationsträger die Notwendigkeit eines Taxis/Mietwagens für den entsprechenden Fahrabschnitt durch Fahrpläne etc. nachzuweisen.

Ortsunkundigkeit oder widrige Witterungsverhältnisse sind für sich allein gesehen keine wichtigen Gründe, um die Notwendigkeit eines Taxis oder Mietwagens anzuerkennen (Ziff. 4.4.3 Satz 2 BRKGVwV).

Werden die Fahrten mit dem Taxi vom Rehabilitationsträger organisiert, besteht für die Rehabilitationsträger die Möglichkeit, mit den Taxi-/Mietwagenunternehmen bzw. Taxi-/Mietwagenzentralen Verträge bzgl. Durchführung und Vergütung von Fahrten zu vereinbaren (vgl. u. a. § 133 SGB V). In diesen Fällen kann dann auch eine gegenüber dem üblichen Preis niedrigere Wegstreckenentschädigung vereinbart werden.

Im Rahmen dieser Verträge kann der Rehabilitationsträger auch den Einsatz eines Sammeltaxis oder eines "Hol- und Bringservice" (Abholen des Rehabilitanden vom Wohnort/Aufenthaltsort und Fahrt zur Rehabilitationsklinik einschließlich Rückfahrt bei der Entlassung) vereinbaren.

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