Rz. 59

Das Funktionstraining wirkt insbesondere bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane.

Das Funktionstraining wird primär bei rheumatischen oder vergleichbaren Erkrankungen verordnet. Vorwiegend mit den Mitteln der Krankengymnastik sowie der Ergotherapie werden gezielt Muskeln, Gelenke oder organische Erkrankungen beeinflusst.

Ziele des Funktionstrainings sind

  • der Erhalt und die Verbesserung von Funktionen und Bewegungsabläufen,
  • das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile,
  • die Schmerzlinderung,
  • die Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung und
  • die Hilfe zur Selbsthilfe; diese hat das Ziel

    1. Selbsthilfepotenziale zu aktivieren,

    2. die eigene Verantwortlichkeit des Betroffenen für seine Gesundheit zu stärken sowie

    3. den Betroffenen zu motivieren und in die Lage zu versetzen, langfristig selbständig und eigenverantwortlich Bewegungstraining im Sinne eines angemessenen Übungsprogramms durchzuführen, so z. B. durch die weitere Teilnahme an Bewegungsangeboten auf eigene Kosten.

(vgl. Ziff. 3.2 der unter Rz. 58 erwähnten Rahmenvereinbarung).

Das Funktionstraining wird in Form der Gruppengymnastik in einem dafür geeigneten größeren Raum (Trockengymnastik) oder als Gruppengymnastik im warmen Wasser (Wassergymnastik) durchgeführt (Ziff. 6 der Rahmenvereinbarung). Die Wassergymnastik ist i. d. R. dann angezeigt, wenn der betroffene Teilnehmer z. B. seine Beingelenke wegen Entzündungen der Gelenke oder des Muskelapparates nicht so stark belasten darf; ein Großteil seines Gewichts wird nämlich vom Wasser getragen. Außerdem können spezielle Übungen gefahrenfreier im Wasser ausgeführt werden.

Sofern beide Formen medizinisch erforderlich sind, sollen sie jeweils an verschiedenen Wochentagen stattfinden (Ziff. 10.3 der Rahmenvereinbarung).

 

Rz. 60

Das Funktionstraining besteht aus bewegungstherapeutischen Übungen, die in der Gruppe unter fachkundiger Leitung vor allem durch Physiotherapeuten/Krankengymnasten/Ergotherapeuten im Rahmen regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen durchgeführt werden. Das gemeinsame Üben in festen Gruppen ist Voraussetzung, um gruppendynamische Effekte zu fördern, den Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen zu unterstützen und damit den Selbsthilfecharakter der Leistung zu stärken (vgl. Ziff. 3.4 der Rahmenvereinbarung). Das Funktionstraining ersetzt keine Krankengymnastik oder sonstigen Heilmittel z. B. i. S. d. § 32 SGB V, sondern soll die Krankenbehandlung bzw. die Rehabilitationsmaßnahmen ergänzend unterstützen und/oder den angestrebten Rehabilitationserfolg sichern.

 
Praxis-Beispiel

Ein an Rheuma erkrankter Versicherter hat wegen seiner Krankheit an einer stationären, medizinischen Rehabilitationsleistung teilgenommen. Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung stellt fest, dass der Versicherte im Anschluss an die Rehabilitationsleistung dringend in regelmäßigen Abständen bewegungstherapeutische Übungen (z. B. Dehnübungen) benötigt, um die Gelenke auf Dauer mobil zu halten. Deshalb verordnet ihm der Arzt – ggf. neben einer wegen eines Krankheitsschubes notwendigen intensiven Krankengymnastik – Funktionstraining.

Neben den bewegungstherapeutischen Übungen können Gelenkschutzmaßnahmen und die Einübung im Gebrauch technischer Hilfen und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens Bestandteil des Funktionstrainings sein (Ziff. 3.4. der Rahmenvereinbarung). Dieses dient nicht als Ersatz für die Ausbildung im Gebrauch bzw. für das Anpassen von Hilfsmitteln im Rahmen des § 33 SGB V. Es geht hier vielmehr um Tipps zur Bewältigung des durch die Behinderung erschwerten Lebensalltags.

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