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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 38 ist die 54 geworden. Inhaltlich ist die Norm unverändert.

Die Überschrift und Satz 1 wurden durch Art. 8 Nr. 6 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 sprachlich angepasst. Mit diesem Gesetz wurde die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 im Wesentlichen neu eingeführt worden. Als Vorgänger-Vorschrift gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 RehaAnglG. Die zwingende Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist weggefallen.

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