Rz. 20

Damit die Rehabilitationseinrichtungen und -dienste nicht mit gegensätzlichen Anforderungen/Vorstellungen der Rehabilitationsträger konfrontiert werden, verpflichtet Abs. 3 die Rehabilitationsträger, die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Aus diesem Grund haben sich die Rehabilitationsträger inhaltlich untereinander abzustimmen und auf eine nach Möglichkeit einheitliche Auslegung von Vorschriften zu verständigen.

Diese Abstimmung kann dadurch erfolgen, indem zu bestimmten Bereichen oder Teilbereichen unter Beteiligung der BAR Gemeinsame Empfehlungen gemäß § 26 geschlossen werden. Als Beispiel gelten hier

Diese und andere Empfehlungen sind auf der Homepage im Internet der BAR unter http://www.bar-frankfurt.de veröffentlicht.

 

Rz. 20

Möglich ist auch, dass ein oder mehrere Rehabilitationsträger mit Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationseinrichtungen und -dienste (vgl. § 36 Abs. 4) Rahmenverträge schließen. Diese Rahmenverträge dienen dem Interesse der Vereinheitlichung der vertraglichen Regelungen. Sie ersetzen nicht die Gemeinsamen Empfehlungen, sondern ergänzen sie höchstens.

 

Rz. 21

Insbesondere wegen der Datenschutzproblematik ist bei der Vereinbarung von Muster-/Rahmenverträgen nach § 38 Abs. 3 Satz 5 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen. Die Form der Beteiligung bleibt offen; eine Zustimmung durch den Bundesdatenschutzbeauftragten wird jedenfalls nicht gefordert; lediglich eine Anhörung reicht aus, wobei man der Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten noch nicht einmal folgen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge