Rz. 5

Abs. 3 bestimmt, dass die Unternehmen Vorauszahlungen auf die zu erwartende Erstattung der Fahrgeldausfälle erhalten können, und zwar i. H. v. 80 % des für das vergangene Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Diese Vorauszahlungen werden in Teilbeträgen geleistet, und zwar am 15. Juli und am 15. November des jeweiligen Jahres. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 ist der Prozentsatz auf 68 % herabgesetzt worden. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des "Häufigkeitszuschlages" in § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 in der damaligen Fassung. Damit wird gewährleistet, dass bei den Vorauszahlungen auf die Erstattung der Fahrgeldausfälle die in § 148 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vorgenommene Korrektur bei der Ermittlung der Fahrgeldausfälle (Formel des § 231 Abs. 4) angemessen berücksichtigt wird.

Aufgrund des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes gilt wieder der ursprüngliche Vorauszahlungssatz von 80 %. Diese Änderung ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Damit werden die im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des Erstattungsverfahrens (vgl. § 148 Abs. 4 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) auch bei den Vorauszahlungen angemessen berücksichtigt. Wäre es beim Prozentsatz von 68 % geblieben, hätten sich die Vorauszahlungen weiter verringert.

 

Rz. 6

Nach Abs. 3 Satz 3 gilt ein Antrag auf Vorauszahlung ausdrücklich als Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle nach Abs. 1, d. h. auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für das abgelaufene Jahr. Er gilt dagegen nicht als Antrag auf Erstattung für das laufende Jahr. Vielmehr sind die Unternehmen bei Beantragung von Vorauszahlungen verpflichtet, die für die endgültige Berechnung notwendigen Unterlagen bis zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlungen folgenden Jahres den zuständigen Stellen vorzulegen. Erfolgt dies nicht oder verspätet, müssen die Unternehmen die erhaltenen Vorauszahlungen zurückzahlen (Abs. 3 Satz 4). In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der Vorauszahlungen ausgesetzt werden (Satz 5 in der durch Art. 2 BTHG geänderten Fassung des bis 31.12.2017 maßgeblichen § 148 Abs. 2).

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