Rz. 26

Mit der komplexen Aufgabenstellung der Werkstätten ist die Personalausstattung verbunden, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Maßgebend sind die fachlichen Anforderungen in der Werkstättenverordnung (§§ 9 bis 11). Das heißt, dass die Werkstätten über so viel Fachpersonal verfügen müssen, wie erforderlich ist, um die differenzierten Aufgaben erfüllen und den jeweiligen Bedürfnissen der in den Werkstätten geförderten und beschäftigten behinderten Menschen gerecht werden zu können. Die Werkstättenverordnung regelt nur Mindestanforderungen, insbesondere im Hinblick auf den erforderlichen Personalschlüssel, also das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu den behinderten Menschen. Eine Regelung hierzu trifft § 9 der Werkstättenverordnung. Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich wird ein Zahlenverhältnis von 1:6 zugrunde gelegt, für den Arbeitsbereich ein Zahlenverhältnis von 1:12.

 

Rz. 27

Was die Qualifikation des Fachpersonals angeht, so ist als fachliche Anforderung an die Werkstätten geregelt, dass der Werkstattleiter und die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung neben ihrer beruflichen Grundqualifikation über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen müssen. Die Anforderungen an das Fachpersonal sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht sind in der Werkstättenverordnung, insbesondere in den §§ 9 und 10 geregelt. Hier handelt es sich, insbesondere was die dort beschriebenen Personalschlüssel angeht, um Mindestanforderungen, die auch überschritten werden können. Hierbei kommt es auf den Einzelfall, speziell auf den konkreten Förderbedarf der zu betreuenden und zu fördernden behinderten Menschen an.

Zur Qualifizierung der Fachkräfte hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung erstmals am 25. Juni 2001 eine Verordnung zum Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen erlassen. Diese Verordnung ist mit dem Erlass der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV) v. 13.12.2016 (BGBl. I S. 2909) außer Kraft getreten.

In der Verordnung v. 13.12.2016 ist die Einschränkung "in Werkstätten für behinderte Menschen" nicht mehr enthalten, weil die an die Fachkräfte in den Werkstätten gerichteten Qualifikationsanforderungen auch für die Fachkräfte bei anderen Leistungsanbietern (§ 60) gelten müssen. Auch der Forderung, in § 9 der Werkstättenverordnung den Begriff der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation durch die Fortbildungsprüfungsverordnung zu ersetzen und damit die Inhalte dieser Verordnung für alle Fachkräfte verbindlich zu machen, wurde nicht entsprochen. Auch die neue Verordnung v. 13.12.2016 trifft – entsprechend dem grundsätzlichen Charakter von Fortbildungsordnungen gem. § 53 Berufsbildungsgesetz – keine Festlegungen bezüglich der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

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