Rz. 52

Die Beauftragten müssen über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichend Berufserfahrung verfügen (Nr. 1). Diese Anforderungen sind identisch mit den Anforderungen, die an die personelle Ausstattung und damit als fachliche Anforderung an einen Integrationsfachdienst gestellt sind (vgl. § 195 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 53

Die Bundesagentur für Arbeit legt in ihrer Produktinformation v. 16.12.2008 einen Personalschlüssel von 1 : 5 zugrunde, damit einen günstigeren Schlüssel als bei Durchführung von berufsbildenden Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, also im Berufsbildungsbereich. Dort wird i. d. R. ein Personalschlüssel von 1 : 6 zugrunde gelegt (vgl. § 9 Werkstättenverordnung). Als für die Durchführung der Maßnahme – bezogen auf die Teilphase der individuellen betrieblichen Qualifizierung, denn nur für diesen Bereich, für den sie als Rehabilitationsträger zuständig ist, kann sie überhaupt personelle Mindestanforderungen beschreiben – verantwortliche Fachkraft nennt die Bundesagentur für Arbeit den sog. Qualifizierungstrainer. Hierfür kommen nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit Sozialpädagogen, Ergotherapeuten und Psychologen in Betracht.

 

Rz. 54

Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit soll der Qualifizierungstrainer verantwortlich sein für die Einarbeitung und Vermittlung von beruflichen Kenntnissen an dem betrieblichen Qualifizierungsplatz, die Vermittlung von berufsübergreifenden Kenntnissen sowie für die Maßnahmen bzw. Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit und die Förderung von Schlüsselqualifikationen.

 

Rz. 55

Die Bundesagentur für Arbeit sieht in ihrer Produktinformation auch Qualifizierungsanleiter vor, diese müssen – vergleichbar mit den Anforderungen an Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung in den Werkstätten für behinderte Menschen – über eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Wirtschaft oder der Verwaltung und eine Qualifikation im pädagogischen Bereich verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit dies deshalb so vorsieht, weil die konkrete betriebliche Einarbeitung und die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen wohl am ehesten von solchen Fachkräften vermittelt werden können, die über die betrieblichen Kenntnisse und Fertigkeiten selbst aus eigener Praxis, hier also durch eine vergleichbare Berufsausbildung, verfügen. Das zeigt sich anschaulich am Beispiel der Fachkräfte in den Werkstätten für behinderte Menschen. Dort werden die Inhalte der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich sowie die Anleitung am konkreten Arbeitsplatz im Arbeitsbereich der Einrichtungen von Facharbeitern, Gesellen und Meistern mit mehrjähriger Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk vermittelt.

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