Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 2 zum 1.5.2004 aufgehoben und die Verweisung in Abs. 3 angepasst.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 Satz 1 geändert worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 128 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 211. Der bisherige Abs. 3 ist nun als Abs. 2 vorgerückt, der bisherige Abs. 4 ist infolgedessen Abs. 3. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung sind bei den Amtsbezeichnungen nun jeweils zuerst die weiblichen Bezeichnungen vorangestellt worden, inhaltlich entspricht die Vorschrift ansonsten dem bisherigen § 128 mit der Änderung durch Art. 2 dieses Gesetzes in Abs. 4 (ab 1.1.2018 Abs. 3), mit Anpassungen der Verweisungen in Abs. 3 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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