Rz. 35

Hier ist zu unterscheiden, ob über den Teilhabeantrag

a) bereits entschieden wurde oder

b) noch nicht entschieden wurde.

zu a)

Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Leistung richtet sich gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 gegen den Rehabilitationsträger, der über den Antrag entschieden hat.

zu b)

Ist eine Leistungsentscheidung noch nicht erfolgt, richtet sich der Erstattungsanspruch nach Abs. 6 Satz 3 gegen den aufgrund des § 14 zur Leistung verpflichteten Träger. Das ist der nach § 14 zuständige erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger. Insofern bleibt der erst-, zweit- oder drittangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund einer gesetzlich besonders geregelten sachlichen Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.08.2020, L 16 R 974/16).

§ 15 hat im Zusammenhang mit § 18 im Verhältnis zum Leistungsberechtigten keine Rechtswirkung. Bezüglich des Erstattungsanspruchs des leistenden Rehabilitationsträgers gegenüber dem "untätigen" Splittingadressaten: vgl. Komm. zu § 16.

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