Rz. 4
Abs. 2 bestimmt die entsprechende Geltung des § 180 Abs. 6 Satz 1. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in Hamburg keine zusätzliche Stufenvertretung bei einer obersten Dienstbehörde besteht, weshalb eine Verweisung auf § 180 Abs. 6 Satz 2 nicht erforderlich war.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen