Rz. 4

Abs. 2 bestimmt die entsprechende Geltung des § 180 Abs. 6 Satz 1. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in Hamburg keine zusätzliche Stufenvertretung bei einer obersten Dienstbehörde besteht, weshalb eine Verweisung auf § 180 Abs. 6 Satz 2 nicht erforderlich war.

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