Rz. 1

§ 21 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Verträge mit Leistungserbringern. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr die ergänzende Geltung der Vorschriften für die Gesamtplanung sowie die ergänzende Geltung der Vorschriften des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) in bestimmten Konstellationen festgelegt.

Die Vorschrift hat keinen direkten Vorläufer in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des SGB IX.

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