Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstsleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde Abs. 2 Nr. 4 infolge der dort vorgenommenen Streichung des Förderinstruments der "Strukturanpassungsmaßnahmen" zum 1.1.2004 geändert.

Abs. 2 Nr. 6 wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3022) infolge der Nichtübernahme des Beschäftigungsförderinstruments des § 19 BSHG in das SGB XII zum 1.1.2005 aufgehoben.

Abs. 2 Nr. 7 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) zum 1.5.2004 ergänzt.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist der bisherige § 73 mit Wirkung zum 1.1.2018 nunmehr § 156. In Abs. 2 Nr. 1 wurde die Verweisung an die neue Paragraphenfolge in Teil 1 angepasst, die bisherige Nr. 7 ist nun Nr. 6.

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