Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung v. 1.1.2003 Abs. 1 um eine klarstellende Regelung zum Umfang der Beschäftigungspflicht für Kleinbetriebe ergänzt und in Abs. 2 die Beibehaltung der Beschäftigungspflichtquote von 5 % über den 31.12.2002 hinaus bis zum 31.12.2003 bestimmt.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 Satz 3 eine Klarstellung zu der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführten Kleinbetrieberegelung und damit auch eine Korrektur des Satzes 3 der Fassung des Gesetzes v. 3.4.2003 vorgenommen, ferner wurde Abs. 2 – rückwirkend zum 1.1.2004 (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes) – aufgehoben.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 71 mit Wirkung zum 1.1.2018 nunmehr zu § 154. Gleichzeitig wurden die Absätze neu nummeriert. Der bisherige Abs. 3 ist ab dem 1.1.2018 Abs. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge