Rz. 1

Abs. 1 wurde als redaktionelle Folgeänderung zum Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz aufgehoben mit Art. 1 Nr. 31 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

 

Rz. 2

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde § 74 a. F. ab 1.1.2005 das Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme – der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige – durch die im neu geschaffenen SGB II normierten Vorschriften zur Leistung Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff.) beseitigt. Die Leistung Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III ist demzufolge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existent. Die Vorschrift wird deshalb ab 1.1.2005 dahin gehend angepasst. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 74 in § 70 übertragen worden. Die Vorschrift ist inhaltlich gegenüber dem bisherigen § 74 bis auf sprachliche Überarbeitungen nicht verändert worden.

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