Rz. 3

Die §§ 56 ff. regeln die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die BAB ist eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Die Berufausbildungsbeihilfe ist keine Versicherungsleistung und setzt dementsprechend auch keine vorherige Beitragszahlung voraus (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 56 Rz. 8). Folglich knüpfen die im Rahmen der BAB gewährten Leistungen auch nicht an einen evtl. vorher erzielten Verdienst an. Die Bedeutung einer fundierten beruflichen Ausbildung nimmt weiter zu. Teil- und unqualifizierte Arbeitnehmer werden – so die jüngsten Prognosen – deutlich geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten, weil die ohnehin abnehmende Zahl sog. Einfacharbeitsplätze zudem in immer stärkerem Maß von ausgebildeten Kräften eingenommen werden.

 

Rz. 4

Mit dem als SGB III neu geschriebenen Arbeitsförderungsrecht wurden die vormals nur schwer verständlichen Regelungen der Förderung der Berufsausbildung klarer strukturiert und damit verständlicher. Gleichwohl enthalten die Vorschriften auch weiterhin sprachliche Unzulänglichkeiten. So werden nicht nur die in betrieblicher oder außerbetrieblicher Ausbildung Beschäftigten, sondern auch die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Auszubildende bezeichnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge