Rz. 7

Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind in den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit jeweils der Dienststellenleitung zugeordnet. Sie repräsentieren durch ihre Aufgabenwahrnehmung ihre jeweilige Dienststelle und sind Ansprechpartner für alle intern und extern Betroffenen. Die Vermeidung und Beseitigung von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen und das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist gesetzliches Ziel des SGB III. Es steht in unauflöslichem Zusammenhang mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern. Schon nach § 1 ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen und daran insbesondere zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie an der Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes aktiv zu arbeiten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 4). Wichtige Ansätze liefert die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung des IAB der Bundesagentur für Arbeit. Die Regelungen sind in die europäische Beschäftigungsstrategie und den Nationalen Beschäftigungspolitischen Aktionsplan der Bundesregierung eingebunden.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff des Gender Mainstreaming einschlägig. Darunter wird die systematische Einbeziehung der jeweiligen Situation, der Prioritäten und der Bedürfnisse von Frauen und Männern in alle Politikfelder verstanden, wobei mit Blick auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sämtliche allgemeinen politischen Konzepte und Maßnahmen an diesem Ziel ausgerichtet werden und bereits in der Planungsphase wie auch bei der Durchführung, Begleitung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen deren Auswirkungen auf Frauen und Männer berücksichtigt werden. Dies ist eine Strategie, die die Interessen und die Lebenswelt von Frauen ebenso wie die von Männern in die Planung, Durchführung, Überwachung und Auswertung politischer Maßnahmen selbstverständlich einbezieht. Mit dem präventiv wirkenden Ansatz des Gender Mainstreaming verfolgt auch das Recht der Arbeitsförderung die Doppelstrategie zur Förderung der Chancengleichheit der Beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union und des Nationalen Aktionsplans der Bundesrepublik Deutschland.

 

Rz. 8

Die Bestellung der Beauftragten liegt nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit oder ihren einzelnen Dienststellen. Sie wird durch § 385 verbindlich. Die Vorschrift bezieht allerdings die besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit nicht ein. Nach Sinn und Zweck sind jedoch auch Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen, wenn eine besondere Dienststelle nach ihrer Aufgabenstellung einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsmarkt hat, z. B. die Zentralstelle für Fach- und Auslandsvermittlung. Bei der Umsetzung des § 385 durch die Bundesagentur für Arbeit ist es unerlässlich, die Gleichstellungsproblematik in der Geschäftspolitik der Behörde zu verankern. Das bedeutet, dass Transparenz und Verantwortung sowie Wirkung und Wirtschaftlichkeit des Handelns als Kernelemente des Systems von Führung und Steuerung das Gleichstellungsziel aufgreifen müssen. Es bleibt der Bundesagentur für Arbeit überlassen, mit welcher Intensität sie dies verfolgt. Jedenfalls ist die Zielerreichung im Zielsystem der Bundesagentur für Arbeit abzulesen. Dafür müssen nicht zwingend Zielindikatoren gebildet und nachgehalten werden, die sich unmittelbar auf die Gleichstellungsproblematik beziehen, jedoch bedarf es geschlechtsspezifischer Leit- oder Richtwerte, die Einfluss auf die Zielindikatoren haben.

 

Rz. 9

Der räumliche Aufgabenbereich der Beauftragten bezieht sich jeweils auf den Bezirk der Dienststelle. Der fachliche Aufgabenbereich bezieht sich nicht nur auf die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in der jeweiligen Dienststelle. Die entsprechenden Aufgaben werden durch die Gleichstellungsbeauftragte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) wahrgenommen. Die Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt werden als Querschnittsaufgabe verstanden. Im Zuge der Zusammenfassung der Verwaltungen mehrerer Dienststellen zu Internen Services an zentralen Orten hat die Bundesagentur für Arbeit von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Gebrauch gemacht. Die Neukonzeption der Verwaltung führte zu einer einheitlichen Beendigung der Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit Ablauf des Kalenderjahres 2007. Seit 2008 gibt es jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte für den Bereich eines Internen Service. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dadurch seien die weiblichen Beschäftigten nicht mehr angemessen vertreten. Die Einrichtung von operativen Services bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Wiederholung der Amtszeitbeendigung nur zur Folge haben müssen, wenn die operativen Services räumlich nicht mi...

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