Rz. 8

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Selbstverwaltungsorgan aus, so ist es für den Rest der Amtsperiode des Selbstverwaltungsorgans durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Das Gesetz bestimmt keine Mindestfrist, die zur Berufung eines Nachfolgemitglieds noch von der Amtsperiode verblieben sein muss. Scheidet ein Mitglied kurz vor Ende der Amtsperiode aus, wird sich eine Nachbesetzung z. B. durch Verschleppung des Verfahrens erübrigen. Das kann schon dadurch geschehen, dass es an einem Vorschlag der vorschlagberechtigten Stelle fehlt.

 

Rz. 9

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds durch Abberufung (§ 377 Abs. 3) bleibt der Sitz des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Nachberufung unbesetzt. Es liegt daher im Interesse der betroffenen Gruppe, dass die Berufung des Nachfolgers zügig erfolgt.

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