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Durch Erlöschen geht das Stammrecht auf Alg unter, das mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen entstanden war (§§ 40 SGB I, 137 SGB III). Dies setzt voraus, dass von dem nach § 147 festgestellten Gesamtumfang des Anspruchs noch ein Rest verblieben ist, die Anspruchsdauer also nicht durch Tatbestände des § 148 vollständig verbraucht worden ist. Ein bereits erloschener Anspruch kann nicht nochmals erlöschen. Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, dass ein erloschener Anspruch wieder auflebt. Allerdings kann ein Anspruch, der erlischt, in Bezug auf seine Dauer in einem neuen Anspruch auf Alg aufgehen.

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