Rz. 693

Abs. 3 regelt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Eine Differenzierung nach eigener Arbeitsaufgabe und Arbeitsplatzverlust infolge arbeitsvertragswidrigen Verhaltens findet nicht statt. Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe können 12, 6 oder 3 Wochen dauern.

Eine Sperrzeit mit Regeldauer beträgt 12 Wochen (Abs. 3 Satz 1). Das ist mit knapp 3 Monaten die längste Sperrzeitdauer, die nächste Stufe bedeutet das Erlöschen des Anspruchs auf Alg nach § 161 Abs. 1 Nr. 2. Eine geringere Sperrzeitdauer wahrt die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles. Darüber hinaus kann die Sperrzeit bei Vorliegen einer besonderen Härte auf 6 Wochen halbiert werden.

 

Rz. 694

Das Gesetz selbst hat bereits 2 Fälle definiert, denen es den Rang einer besonderen Härte zuspricht, wenn dem Arbeitslosen auch kein wichtiger Grund für sein versicherungswidriges Verhalten anerkannt werden konnte. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin und ohne eine Sperrzeit geendet, so beträgt die Sperrzeit 3 Wochen, wenn das innerhalb von 6 Wochen nach dem den Eintritt der Sperrzeit begründenden Ereignis der Fall gewesen wäre (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1), und 6 Wochen, wenn das innerhalb von 12 Wochen nach dem den Eintritt der Sperrzeit begründenden Ereignis der Fall gewesen wäre (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a).

 

Rz. 695

Die herabgesetzten Sperrzeitdauern entsprechen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes. Bereits vor der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 2 hatte das BSG entschieden, dass sich eine Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen auf längstens 3 Wochen verkürzt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem den Eintritt der Sperrzeit begründenden Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet hätte (BSG, Urteil v. 9.2.1995, 7 RAr 34/94). Damit hatte das BSG die Systematik umgesetzt, nach der bei fiktivem Eintritt von Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von der Hälfte der Sperrzeit mit Regeldauer ohne eine Sperrzeit, also ohne versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen oder mit wichtigem Grund die Sperrzeit selbst ein Viertel der Sperrzeit mit Regeldauer beträgt, wie das im Arbeitsförderungsgesetz bei Regelsperrzeiten von 8 Wochen Dauer bei fiktivem Eintritt von Arbeitslosigkeit ohne eine Sperrzeit innerhalb von 4 Wochen nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis mit einer Sperrzeit von 2 Wochen schon vorgesehen war. Danach wird damit übergreifenden Leitregeln allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus entsprochen. Das gewählte Mittel und der verfolgte Zweck müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles muss geeignet, aber auch erforderlich sein, das Ziel darf nicht auf andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden können und das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung muss noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen.

 

Rz. 696

Die Sperrzeitregelung beruht in den Fällen des (heute) § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren können muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Ist indessen die herbeigeführte Arbeitslosigkeit im Verhältnis zur Regeldauer der Sperrzeit relativ kurz, weil sie nur einen Zeitraum bis zur Dauer der halben Sperrzeit umfasst, muss die Sperrzeit in einem im Gesetz bereits angelegten entsprechenden Maß gekürzt werden. Deshalb steht in Fällen der beschriebenen Art nach Auffassung des BSG mit einer angemessenen Mittel-Zweck-Relation allein der Eintritt einer 3-wöchigen Sperrzeit in Einklang.

 

Rz. 697

Das BSG hat eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von 3 Wochen Dauer bestätigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis ohnedies geendet hätte (BSG, Urteil v. 5.2.2004, B 11 AL 31/03 R). Eine weitere Verkürzung der Sperrzeit auf die Dauer der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses verursachten längeren Arbeitslosigkeit ist danach aber nicht möglich. Die gesetzliche Regelung ist nicht einschränkend auszulegen. Der Gesetzgeber darf die Sperrzeitdauern pauschalierend regeln. Dabei kommt auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bedeutung zu, was nicht dadurch infrage gestellt werden kann, dass mit der Handhabung der Sperrzeitvorschrift für die Arbeitsverwaltung andere, mehr Zeit raubende Schwierigkeiten verbunden sein mögen. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet schon deswegen aus, weil die Rechtsposition des Versicherten bereits bei Erwerb der Anwartschaft auf das Alg in die jeweilige Gesetzeslage eingebunden und insoweit auch mit der Sperrzeitregelung belastet ist.

 

Rz. 698

Ein für den Arbeitslosen günstigeres Ergebnis lässt sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes herleiten. Denn das vom Gesetzgeber gewählte Mittel einer einheitlic...

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