Rz. 2

Die Vorschrift enthält das Recht der Sperrzeiten im Rahmen der Arbeitsförderung. Es strahlt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, weil es dort zu Minderungen der Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld [Alg] II, Sozialgeld) nach § 31a SGB II kommen kann, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen in § 31 SGB II erfüllt sind. Für das Leistungsminderungsrecht im SGB II galt jedoch in der Zeit v. 1.7.2022 bis 31.12.2022 ein sog. Sanktionsmoratorium. In dieser Zeit waren die Leistungsminderungsvorschriften nur sehr eingeschränkt (Leistungsminderungen nach Meldeversäumnissen) bzw. gar nicht (alle übrigen Minderungssachverhalte) anwendbar (vgl. §§ 84, 31a, 32 SGB II). Das Sperrzeitrecht erhält nur Relevanz, wenn der Arbeitslosenversicherung zuwiderlaufendes Verhalten, also ein versicherungswidriges Verhalten des versicherten Arbeitnehmers vorliegt und festgestellt werden kann. Allerdings folgt nicht aus jedem versicherungswidrigen Verhalten eine Anwendung des § 159. Vielmehr legt der Gesetzgeber konkrete versicherungswidrige Verhalten als Tatbestände in Fallgruppen fest, bei deren Realisierung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten können. Sachverhalte, die hiervon nicht erfasst werden, bleiben von einer Anwendung des § 159 verschont. Die Vorschrift regelt den Eintritt von Sperrzeiten nach dem Recht der Arbeitsförderung abschließend. Weitere Sachverhalte, Tatbestände oder Rechtsfolgen nach § 159 lassen sich aus anderen Vorschriften, etwa über Pflichten von Arbeitslosen, nicht ableiten. § 159 fordert kein sozialwidriges Verhalten, wie es etwa ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraussetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 5.6.2018, L 7 AS 178/16). Insofern ist § 34 gegenüber der Sperrzeitvorschrift in Bezug auf die Voraussetzungen als mildere Regelung zu qualifizieren, weil eine Ersatzpflicht an mehr als nur ein versicherungswidriges Verhalten anknüpft.

Versicherungsrechtlich unbeachtlich ist jegliches in § 159 aufgeführtes versicherungswidriges Verhalten, für das sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann. Negative versicherungsrechtliche Konsequenzen sind in diesen Fällen stets ausgeschlossen.

 

Rz. 3

§ 159 führt den Begriff der Sperrzeit in das Arbeitsförderungsrecht ein und regelt grundsätzlich, dass der Anspruch auf Alg während einer Sperrzeit ruht, also nicht zur Auszahlung gelangt. Die Sperrzeit bringt daher eine Zeitspanne zum Ausdruck, in dessen Verlauf versicherungsrechtliche Konsequenzen in der Form eintreten, dass die Auszahlung von Alg gesperrt ist. Daraus wird deutlich, dass der Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht gänzlich durch ein versicherungswidriges Verhalten verloren geht. Eine andere Frage ist jedoch, ob dies auch bei einer Kumulation von Sperrzeiten so bleibt. Diese Frage regelt jedoch nicht § 159, sondern § 161. Danach kann ein Anspruch auf Alg vollständig erlöschen, wenn eine erworbene Anwartschaft auf Alg mit einer Anhäufung von Sperrzeitanlässen konfrontiert wurde. Im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, der bei bestehender Hilfebedürftigkeit spätestens bei Auslaufen des Anspruchs auf Alg relevant wird, wird das vergleichbare Instrument zwischenzeitlich nur noch Leistungsminderung genannt (vgl. §§ 31 ff. SGB II). Leistungsminderungen setzen teilweise das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen oder den festgestellten Eintritt einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit voraus.

 

Rz. 4

Die versicherungsrechtlichen Konsequenzen eines versicherungswidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund zielen auf die zentrale Leistung zum Lebensunterhalt der Arbeitslosenversicherung, nämlich das Alg nach § 136. § 159 ordnet an, dass der Anspruch auf Alg (und damit die Leistungszahlung) während des Ablaufs einer Sperrzeit ruht. Das bedeutet, dass die für den Sperrzeitzeitraum zustehende Versicherungsleistung nicht ausgezahlt werden darf. Nach Jahren der Diskussion über eine Vereinfachung des Sperrzeitenrechts sind zum 1.8.2019 zwei neue Sperrzeittatbestände in die Vorschrift eingefügt worden. Damit ist die Erwartung hinfällig, dass der Gesetzgeber grundlegende Änderungen an der Vorschrift in absehbarer Zeit vornehmen wird. Weiterhin angezeigt ist aber die Abschwächung der Rechtsfolgen, die außerhalb des § 159 angeordnet werden: die Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel bei einer Sperrzeit mit einer Dauer von 12 Wochen und das Erlöschen des gesamten verbliebenen Anspruchs auf Alg. Hier stellt sich die Frage, ob zwischenzeitlich das Übermaßverbot als tangiert anzusehen ist.

 

Rz. 5

Von einer Sperrzeit kann auch das Teil-Alg betroffen sein, das bei Teilarbeitslosigkeit nach Teilarbeitslosmeldung bei erfüllter Anwartschaftszeit für das Teil-Alg in Betracht kommt (vgl. § 162 Abs. 1). Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 gelten für das Teil-Alg die Vorschriften über das Alg entsprechend und für die Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teil-Alg nichts andere...

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