Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 143 nach § 157 überführt.

§ 143 ist mit der Einordnung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 157 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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