Rz. 11

Die Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf 6 Monate folgt aus der Anspruchsberechtigung vor Titelerteilung bereits auf Grundlage einer Fiktionsbescheinigung. Aufgrund des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird entweder eine solche erteilt oder abgelehnt. Da im Fall der Ablehnung eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II nicht mehr besteht, dient die Befristung der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen (BT-Drs. 20/1768).

 

Rz. 12

Der Bewilligungsabschnitt umfasst längstens 6 Monate. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, z. B. Hinweise auf den bevorstehenden Wegfall der Hilfebedürftigkeit, kann er weiter verkürzt werden.

 

Rz. 13

Die Begrenzung des Bewilligungsabschnittes bezieht sich nicht allein auf den ersten, sondern auch auf alle ggf. folgenden Bewilligungsabschnitte einer Leistungsbewilligung aufgrund des § 74.

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