Rz. 6

§ 65d Abs. 1 berechtigt die zuständigen Leistungsträger, das sind die

Diese setzen die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche jedoch nicht um.

 

Rz. 7

Eine der zulässigen Organisationsformen ist die zugelassene kommunale Trägerschaft nach § 6a. Die zugelassenen kommunalen Träger sind daher nach Abs. 1 berechtigte Leistungsträger.

 

Rz. 8

Die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger sind zwar keine Leistungsträger nach dem SGB II, sondern nehmen lediglich die Aufgaben der Leistungsträger nach dem SGB II wahr (§ 44b Abs. 1 Satz 2). Als solche sind sie aber auch berechtigt, von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Sozialhilfe das Zugänglichmachen der Daten und Unterlagen zu verlangen.

 

Rz. 9

Andere Organisationsformen sieht das SGB II nach der Neuorganisation der Grundsicherung nicht mehr vor. Übergangsweise ist nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 a. F. noch die Weiterführung der getrennten Wahrnehmung möglich gewesen. Insoweit können übergangsweise noch die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung berechtigt sein.

 

Rz. 10

Im Falle des Wechsels der Trägerschaft oder der Organisationsform sind der zugelassene kommunale Träger bzw. die Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung berechtigte Stelle sowohl nach § 65d als auch nach § 76 Abs. 2.

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