Rz. 16

Abs. 8 vermeidet Brüche in der Statistik über Arbeitslosigkeit. Zu einer veränderten Darstellung wird es schon kommen, weil Personen als erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, und die deswegen nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos galten, nunmehr sehr wohl als arbeitslose Personen in der Arbeitslosenstatistik geführt werden (Statistische Fortgeltung von Arbeitslosigkeit). Die Übergangsregelung will nur dieselbe Betrachtung auf den Personenkreis am 31.12.2022 wie auch später gewährleisten, solange der Zustand v. 31.12.2022 anhält.

 

Rz. 17

Folge des Abs. 8 ist daher für die gesamte weitere Dauer des Leistungsbezuges, dass der betroffene Personenkreis nicht als arbeitslos geführt wird. Das gilt auch in Fällen, in denen nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 nunmehr ein Beschäftigungsangebot unterbreitet werden sollte.

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