Rz. 14

Wenn der Leistungsempfänger aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Auskunft des Arbeitgebers zu Unrecht Leistungen erhalten hat, stellt sich die Frage, ob Leistungsempfänger und Arbeitgeber als Gesamtschuldner dem Grundsicherungsträger gegenüber haften. Im Grundsatz haften Leistungsempfänger und Arbeitgeber nicht gesamtschuldnerisch (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 62 Rz. 15, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zu § 145 AFG; ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 62 Rz. 20, mit der Begründung, dass die Ansprüche gegen den Leistungsempfänger und den Arbeitgeber nicht gleichstufig sind). Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn Leistungsempfänger und Arbeitgeber im Zusammenwirken den Grundsicherungsträger schädigen wollten (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 62 Rz. 15; Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 62 Rz. 22).

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