Rz. 7

§ 62 setzt voraus, dass eine Einkommensbescheinigung oder eine Auskunft nach § 57 oder § 60 objektiv besteht. Es muss also die Verpflichtung tatsächlich bestehen, Tatsachen zum Einkommen des Leistungsberechtigten zu bescheinigen oder Auskünfte zu erteilen (vgl. zu § 145 AFG: BSG, Urteil v. 11.1.1989, 7 RAr 88/87; BSG, Urteil v. 16.10.1991, 11 RAr 119/90).

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