Rz. 46

Im Gegensatz zur Meldepflicht nach dem 1. Halbsatz (vgl. unter Rz. 36) ist bei der entsprechenden Anwendung des § 310 SGB III der Hilfebedürftige nicht gesetzlich unfallversichert. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist nicht anwendbar (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 32).

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