Rz. 11

Die Bescheinigungspflicht wird bereits ausgelöst, wenn ein Antrag auf Gewährung einer laufenden Leistung aus dem SGB II gestellt wird. Ist der Antrag zurückgenommen worden oder wurde er bestandskräftig abgelehnt, entfällt die Pflicht. Liegt ein tatsächlicher Bezug der laufenden Leistung nicht vor, z. B. weil die Leistung ruht oder noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde, scheitert zwar das Merkmal "Bezug". Ein tatsächlicher Bezug ist, wie sich aus der alternativen Gesetzesformulierung ergibt, nicht erforderlich. Es ist daher auch ausreichend, dass die laufende Leistung ruht oder aus anderen Gründen derzeit nicht zur Auszahlung gelangt, wenn sie nur beantragt ist (allg. Ansicht: Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 13 ff.). Für den Arbeitgeber ist der Beginn der Bescheinigungspflicht nicht immer klar zu erkennen, weil ihm mitunter die Kenntnis darüber fehlt, ob und wann der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Die Bescheinigungspflicht für den Arbeitgeber besteht insoweit erst dann, wenn ihm die Antragstellung oder der Leistungsbezug durch Mitteilung des Beschäftigten oder des Trägers der Grundsicherung bekannt ist.

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