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Das BAG (Urteil v. 30.8.2000, 5 AZB 12/00) bejaht entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88) das Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage des Arbeitnehmers auch für den Fall, dass gleichzeitig ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, da der Titel schneller zu erlangen und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile leichter zu vollstrecken ist. Diese Argumentation lässt sich auf den selbstständig Tätigen, der vor den Amtsgerichten klagt, nicht übertragen.

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