Rz. 21

Der Anspruch auf Erteilung einer Einkommensbescheinigung begründet nach allgemeiner Ansicht einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88). Der SGB II-Träger kann diesen Anspruch durch Verwaltungsakt konkretisieren und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 19; Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 42). Eine Leistungsklage des Trägers auf Erteilung ist mangels eines entsprechenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 34). Gleichzeitig besteht parallel zu der öffentlich-rechtlichen Pflicht ein aus § 242 BGB (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Bestellers als vertraglicher Nebenpflicht) abgeleiteter bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers/selbstständig Tätigen gegenüber dem Arbeitgeber/Auftraggeber. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91 ; BAG, Urteil v. 30.8.2000, 5 AZB 12/00) ist für die Erteilung der Einkommensbescheinigung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitspapiere) eröffnet (ebenso: Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 29). Für die selbstständig Tätigen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben. Je nach dem Streitwert ist daher wohl im Regelfall Klage vor dem Amtsgericht zu erheben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge