2.12.1 Ordnungswidrigkeit

 

Rz. 16

Die schuldhafte nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bescheinigung oder die nicht oder nicht rechtzeitige Aushändigung der Einkommensbescheinigung, erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2, welche eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR vorsieht.

 

Rz. 17

Ebenso verhält sich der Hilfebedürftige ordnungswidrig, wenn er den Vordruck entgegen § 58 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig unverzüglich vorlegt, (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2).

2.12.2 Schadensersatz

 

Rz. 18

Die Arbeitgeber-/Bestellerpflicht nach Abs. 1 ist mit der Schadenersatzpflicht des § 62 bewehrt (vgl. dazu BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82; SG Dortmund, Urteil v. 18.7.2002, S 27 AL 39/01). Für die Schlechterfüllung eingeschalteter Erfüllungsgehilfen haftet der Arbeitgeber/Besteller nach § 278 BGB bei einfacher Fahrlässigkeit und ohne Entschuldigungsmöglichkeit auf Schadenersatz (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Die in § 62 begründete Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers/Bestellers gegenüber der Agentur für Arbeit steht unabhängig neben der Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 62).

 

Rz. 19

Soweit für die Bescheinigungspflicht des § 58 – in paralleler Argumentation zu § 57 – ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber/Besteller aus Fürsorgepflicht bejaht wird, kann auch nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der §§ 280, 286 BGB ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Betracht kommen. In diesen Fällen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Ein Schadenersatzanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen besteht nicht (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II,§ 58 Rz. 39).

2.12.3 Mitwirkungspflichtverletzung des Hilfebedürftigen

 

Rz. 20

Der Leistungsbezieher ist neben § 58 daneben jedoch nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des § 60 SGB I mitwirkungspflichtig. Kommt der Leistungsbezieher seiner Vorlagepflicht nicht nach, ist der Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I befugt, bis zur Vorlage des amtlichen Vordrucks die Leistung für die Zukunft zu verweigern (ebenso: Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 36 ff.).

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