Rz. 14a

Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Auftraggeber/Besteller die vollständig erstellte Einkommensbescheinigung demjenigen, der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen. Der Leistungsberechtigte hat einen Anspruch auf Aushändigung der Bescheinigung. Eine Aushändigungspflicht gegenüber den Trägern der Grundsicherung besteht nicht. Dem Arbeitgeber steht es also nicht frei, ob er die Bescheinigung dem Arbeitnehmer oder der Bundesagentur für Arbeit aushändigt. Ob der Leistungsberechtigte die ausgehändigte Bescheinigung dem Träger der Grundsicherung vorlegt, ist nach § 60 SGB I zu beurteilen (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 58 Rz. 29).

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