Rz. 3a

Der Gesetzeswortlaut nennt nur die Agentur für Arbeit als Anspruchsberechtigte. Für zugelassene kommunale Träger ergibt sich deren Berechtigung, an Stelle der Agenturen für Arbeit das Auskunftsverlangen geltend zu machen, aus § 6b Abs. 1 Satz 2. Über den Wortlaut hinaus, ist eine erweiternde Auslegung geboten. Nach seinem Sinn und Zweck berechtigt § 57 (vgl. oben Rz. 3) den jeweils zuständigen Träger (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 7). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nennt auch die kommunalen Träger für die dort genannten Aufgaben (OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 Owi 6 SsBs 108/18). Nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Agentur für Arbeit und durch Übertragung auch diejenigen des kommunalen Trägers wahr, ist die gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 Berechtigter i. S. d. § 57 (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 Owi 6 SsBs 108/18; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 57 Rz. 7; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 7).

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