Rz. 20
Zum 1.8.2016 ist Satz 2 eingefügt worden, der regelt, dass § 31 Abs. 1 keine Anwendung findet. Damit ist klargestellt, dass ein Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung bzw. in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt geregelte Anzeige- und Bescheinigungspflicht keine Sanktionen nach den §§ 31 ff. zur Folge hat (BT-Drs. 18/8041 S. 60).
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