2.9.1 Vereinbarte Erstattungsansprüche in einem Gründungsvertrag zu einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F.

 

Rz. 60

Nach einem Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge v. 1.11.2012 (NDV 2013 S. 45) zur Frage, ob in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b a. F. vereinbarte Erstattungsansprüche der Ausschlussfrist unterliegen (§ 111 SGB X) und welche sonstigen Fristen unter den Trägern gelten, sind weder § 111 SGB X noch § 113 SGB X anwendbar. Es gelten danach die Fristen analog §§ 194 ff. BGB mit 3-jähriger Verjährungsfrist, sofern keine vorrangigen sozialrechtlichen Regelungen greifen. Ausgangspunkt der Frage war eine Vereinbarung über eine Erstattung in einem abrechnungstäglichen Lastschriftverfahren, das aufgrund von technischen Mängeln der informationstechnischen Einrichtungen von 2005 bis 2009 nur unzureichend funktionierte.

2.9.2 Gründungsverträge zu gemeinsamen Einrichtungen

 

Rz. 61

Präambeln in Gründungsverträgen zu gemeinsamen Einrichtungen heben Ziele und Aufgaben des SGB II, insbesondere die Bestreitung des Lebensunterhaltes ohne Grundsicherung, hervor und betonen die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit der Träger bei der Erbringung von Dienstleistungen zur Zielerreichung. Leitgedanken zur gemeinsamen Einrichtung befassen sich mit folgenden Themen:

  • Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit der Menschen in der Region als oberstes Ziel,
  • Kooperation auf Augenhöhe,
  • Arbeit in sozialen Netzwerken (ergebnisorientierte Kooperationen),
  • hohe Kundenzufriedenheit,
  • Übergabemanagement SGB III/SGB II,
  • Entwicklung des Übergangs von der Schule in den Beruf,
  • Migrantenförderung.
 

Rz. 62

Nach einem Gutachten des Deutschen Vereins zur öffentlichen und privaten Fürsorge zur Frage der Legitimation von gemeinsamen Einrichtungen i. S. d. § 44b für Ansprüche nach § 36a v. 2.11.2012 (NDV 2013 S. 92) erfasst der Aufgabenbegriff i. S. v. § 44b alle Aufgaben nach dem SGB II einschließlich der Kostenerstattung nach § 36a. Einzelne Aufgaben könnten unter den Voraussetzungen des Abs. 4 i. V. m. § 44c Abs. 2 von den Trägern wahrgenommen werden. Weder dem Gesetzeswortlaut, der systematischen Stellung des § 36a noch dem Sinn und Zweck des § 44b und seiner Entstehungsgeschichte lassen sich danach ernsthafte Zweifel daran entnehmen. Auch dringe die Überlegung nicht durch, Zuständigkeitsfragen und Kostenerstattungsansprüche seien von dem Sinn und Zweck der Erbringung von Leistungen aus einer Hand nicht mehr erfasst.

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