Rz. 18

Nach Satz 4 bleibt § 44a Abs. 3 unberührt. Satz 4 betrifft die Fälle, bei denen die Agentur für Arbeit festgestellt hat, dass die leistungsberechtigte Person nicht erwerbsfähig ist und wegen eines Widerspruchs eines anderen Trägers gegen diese Feststellung, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, erst leistungsverpflichtet geworden wäre (BR-Drs. 145/14 S. 8). Der Erstattungsanspruch nach § 44a Abs. 3 geht in dieser Fallgestaltung dem Erstattungsanspruch nach § 40a vor (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40a Rz. 33).

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